Mandanten-Rundschreiben 1/2010
Allgemeines
Steuertermine im Januar 2010
Fälligkeit 11.01. Ende Zahlungsschonfrist 14.01.
• Lohnsteuer: mtl., 1/4-jährl., Jahresmeldung Vorjahr
• Umsatzsteuer: mtl., 1/4-jährl., Zusammenfassende Meldung
Zahlung mit/per Eingang/Gutschrift beim Finanzamt
• Überweisung Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist
• Scheck Eingang drei Tage vor Fälligkeit
• Bargeld Eingang am Tag der Fälligkeit
Sonstige Termine
Sozialversicherungsbeiträge:25.01. Übermittlung Beitragsnachweise
27.01. Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Januar 2010
zzgl. restliche Beitragsschuld Dezember 2009
Änderungen in der Sozialversicherung zum 1.1.2010
Zum 1.1.2010 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzenin der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung,
der gesetzlichen Rentenversicherung und der
Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind
noch nicht völlig auszuschließen.

In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche
Versicherungspflichtgrenze auf 49.950 € (bisher 48.600 €)
angehoben wurde, die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
erhöht sich auf 3.750,00 € (bisher 3.675,00 €).
Seit 1.7.2009 gilt ein bundeseinheitlicher Beitragssatz von 14,9%,
davon trägt der Arbeitgeber 7,0% und der Arbeitnehmer 7,9%.
Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungszweigen
sind ab 2010 wie folgt geplant:
• Rentenversicherung 19,90%;
• Arbeitslosenversicherung 2,80%;
• Pflegeversicherung 1,95%;
Der Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen
oder erzogen haben, erhöht sich um 0,25% auf 1,225%
(in Sachsen auf 1,725%).
Dieser zusätzliche Beitrag wird grundsätzlich von allen mindestens
23-jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben.
Ausgenommen sind
• KinderloseMitglieder, die vor dem1. Januar 1940 geboren sind,
• Wehr- und Zivildienstleistende,
• Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Beitragszuschuss für privat versicherte Arbeitnehmer
Die Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherungsind ab 1.1.2010 neu zu berechnen. Die in der privaten Krankenversicherung
versicherten Beschäftigten haben Anspruch auf einen
Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt
die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrags der gesetzlichen
Krankenversicherung, höchstens jedoch die Hälfte des Betrags,
den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung bezahlt.
Zum 1.1.2010 erhöht sich die Bemessungsgrundlage für den
Zuschuss auf voraussichtlich monatlich 3.750,00 €. Der maßgebende
Beitragssatz beträgt 14,0%.
Der Höchstzuschuss ab 1.1.2010
beträgt danach bundesweit: 262,50 €.
Anmerkung:
Höchstzuschuss für Mitarbeiter ohne Krankengeldanspruch 251,25 €.
Wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers die
Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, ist nur das tatsächlich
gezahlte Arbeitsentgelt für die Errechnung des Beitragszuschusses
zugrunde zu legen.
Beispiel:
- Arbeitnehmer brutto 2.500 €
- Zuschuss 175,00 €, max. ½ des tatsächlichen Beitrags.
Der Höchstzuschuss zur privaten Pflegeversicherung beträgt
36,56 € (0,975%/3.750,00 €) bzw. in Sachsen 17,81 €
(0,475%/3.750,00 €). Auch hier darf der Zuschuss die Hälfte
des tatsächlichen Beitrags nicht übersteigen.
Änderungen sonstiger Beitragssätze
KünstlersozialabgabeDie Künstlersozialabgabe wird ab 2010 nochmals auf 3,9%
(2009:4,4%; 2008:4,9%) für alle Bereiche der Kunst und Publizistik
gesenkt.
Künstlersozialabgabeverordnung 2010 vom 10.8.2009 (BGBl. I 2009 S. 2840)
Pensions-Sicherungsverein (PSVaG)
Der Beitragssatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs-
Verein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung)
für 2009 wurde wesentlich erhöht auf 14,20 Promille (bisher
1,80 Promille).
Um die Folgen dieser Erhöhung, die auf der Wirtschaftskrise beruht,
zumindest liquiditätsmäßig abzumildern, wird ein Teil des
Beitrags 2009 auf die nächsten 4 Jahre verteilt; 8,2 Promille
werden am 31.12.2009 fällig, jeweils 1,5 Promille am 31.12.
2010 bis 31.12.2013.
Pressemitteilung PSVaG vom 6.11.2009
Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Gesellschafterkonten bei Personengesellschaften
Der Einordnung von Gesellschafterkonten als „Kapitalkonto“(Gesellschafter-Eigenkapital) oder als „Darlehenskonto“ (Gesellschafter-
Fremdkapital) kommt in vielen steuerlichen Vorschriften Bedeutung
zu, so z.B. bei der Verlustverrechnungsbeschränkung von
Kommanditisten und bei Einbringungen/Einlagen in eine
Personengesellschaft.
Der Bundesfinanzhof hat sich grundlegend zu dieser Problematik
in einem Urteil geäußert und ausführlich zu den praktisch verwendeten
Zwei-, Drei- und Vierkontenmodellen Stellung genommen.
Hiernach richtet sich die Abgrenzung der Konten nicht nach ihrer
Bezeichnung. Entscheidend sind allein die gesellschaftsvertraglichen
Regelungen.
Dabei ist die Erfassung von Verlusten grundsätzlich maßgebend
für die Kontenzuordnung, weil eine Verlustbeteiligung
mit dem Begriff eines Fremdkapitalkontos nicht vereinbar ist.
Für die Qualifizierung als Kapitalkonto reicht es dabei aus,
wenn die Verlustverrechnung nach den gesellschaftsvertraglichen
Regelungen nicht laufend, sondern erst bei der Ermittlung
des Abfindungsguthabens erfolgt.
Am Beispiel eines Kommanditisten ergibt sich beim Vierkontenmodell
nachstehende Kontenstruktur.
Eigen-Kapitalkonten
1. Verbucht wird die vereinbarte Haft- oder Pflichteinlage
2. Verbucht werden nicht entnahmefähige Gewinnanteile
3. Verbucht werden Verluste (Verrechnung mit späteren
Gewinnen)
Zu den Kapitalkonten zählt gegebenenfalls auch ein anteiliges
gesamthänderisches Rücklagenkonto.
Fremd-Kapitalkonten (Darlehenskonto)
4. Verbucht werden entnahmefähige Gewinne sowie sonstige
Einlagen und Entnahmen
(keine Verrechnung mit Verlusten, auch nicht beim Ausscheiden)
Angesprochen ist in dem grundlegenden Urteil auch die Frage
eines negativ gewordenen Darlehenskontos.
Unstrittig ist, dass ein Darlehenskonto, das durch
gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehene Auszahlungen negativ
wird, eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter
darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob für dieses
Konto fremdübliche Zins- und Tilgungskonditionen vereinbart
sind oder nicht.
Ungeklärt hingegen blieb im Urteil der Kontencharakter, wenn sich
der negative Saldo des Darlehenskontos durch zulässige Entnahmen
(Gewinnvorschüsse) ergeben hat. Lehnt man in diesem Fall
eine Forderung der Gesellschaft ab, dann handelt es sich um negatives
Eigenkapital des Gesellschafters, mit der Folge, dass das
Konto (insoweit) dann den Eigen-Kapitalkonten zuzuordnen ist.
BFH-Urteil vom 16.10.2008 – IV R 98/06 (DStR 2009 S. 212)
Veräußerungsfreibetrag ist personenbezogen
Bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebs wird demSteuerpflichtigen nach § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag ein Freibetrag
in Höhe von 45.000 € gewährt, wenn er das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag ermäßigt sich um
den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn
136.000 € übersteigt.
Dieser Freibetrag wird personenbezogen gewährt. Er steht einem
Steuerpflichtigen daher für alle Gewinneinkunftsarten nur
einmal zu. Es kann daher bei Ehegatten mit mehreren Betrieben
– ohne Berücksichtigung aller anderen Faktoren – sinnvoll
sein, die Betriebe auf die Ehegatten zu "verteilen", um diesen
Freibetrag ggf. je Ehegatte ausnützen zu können.
BFH-Urteil vom 21.7.2009 - X R 2/09 (DStR 2009 S. 2042)
Grunderwerbsteuer
Grundstückseinbringung in eine Personengesellschaft
mit anschließender Anteilsschenkung
Der Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümerauf eine Personengesellschaft (Gesamthand) unterliegt nach
§ 5 Absatz 2 GrEStG insoweit nicht der Grunderwerbsteuer als
der bisherige Grundstückseigentümer am Vermögen der Gesamthand
beteiligt ist.
Die praktisch bedeutsame Einbringung eines Grundstücks in
eine GmbH & Co KG ist hiernach grunderwerbsteuerfrei
möglich, wenn der Grundstückseigentümer alleiniger Kommanditist
der Gesellschaft und die Komplementär-GmbH am
Vermögen der KG nicht beteiligt ist.
Dies gilt nach § 5 Absatz 3 GrEStG jedoch insoweit nicht, als
sich der Kommanditanteil des grundstückseinbringenden
Gesellschafters innerhalb von 5 Jahren vermindert.
In zwei Streitfällen war die steuerfreie Grundstückseinbringung
nach vorstehendem Muster vollzogen worden. Daran an schließend
schenkte der Gesellschafter innerhalb der nächsten 5 Jahre Teile
seines Kommanditanteils an Ehefrau und Kinder.
Das Finanzamt erhob wegen der Übertragung innerhalb von
5 Jahren im Umfang der unentgeltlichen Kommanditanteils -
übertragungen Grunderwerbsteuer.
Strittig war, ob in diesen Fällen nicht die personenbezogenen
Befreiungen nach § 3 Nr. 4 GrEStG (Ehegatte) und § 3 Nr. 6 GrEStG
(Kinder) bzw. die Befreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG (Schenkung)
auch im Rahmen des § 5 GrEStG zu berücksichtigen sind.
Beide mit dieser Frage befassten Finanzgerichte kamen zum
Ergebnis, dass keine Grunderwerbesteuer anfällt.
In einem Fall wurde jedoch von der Finanzverwaltung Revision
eingelegt, die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
worden ist.
Anmerkung
Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ist daher in solchen
Fällen Vorsicht geboten.
FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 01.04.2008 – IV 278/2005 - rechtskräftig
(EFG 2009 S. 611) und
FG Saarland, Urteil vom 12.08.2008 – 2 K 2417/04 – Revision eingelegt
(BB 2009 S. 816)