Mandanten-Rundschreiben 12/2009

Allgemeines

Steuertermine im Januar 2010


Fälligkeit 10.12.          Ende Zahlungsschonfrist 14.12.

• Lohnsteuer:              mtl.
• Umsatzsteuer:          mtl.
• Einkommensteuer:   1/4-jährliche Vorauszahlung
• Körperschaftsteuer:  1/4-jährliche Vorauszahlung

Zahlung mit/per               Eingang/Gutschrift beim Finanzamt
• Überweisung                 Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist
• Scheck                        Eingang drei Tage vor Fälligkeit
• Bargeld                        Eingang am Tag der Fälligkeit


Sonstige Termine

Sozialversicherungsbeiträge:

22.12. Übermittlung Beitragsnachweise
28.12. Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld
           Dezember 2009 zzgl. restliche Beitragsschuld November 2009
31.12. Offenlegung des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften,
           z.B. GmbH`s, GmbH & Co KG`s
31.12. Inventur: Aufnahme des Anlagevermögens,
           der Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten
31.12. Zahlung Versicherungsbeiträge zur Ausschöpfung
           der Sonderausgaben-Höchstbeträge
31.12. Abgabefrist für Steuererklärungen 2008 (vgl.9/2009)


Haftung des Kommanditisten
bei bestehendem Verlustvortragskonto

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes kann diejenigen überraschen,
die sich an einer „Verlust-Kommanditgesellschaft“ beteiligt
haben. Der Sachverhalt vereinfacht dargestellt:

• Beteiligung an einer GmbH & Co KG als Kommanditist mit
  einer Hafteinlage von 51 T€;
• Verlustzuweisungen in den Folgejahren 45 T€ (Verlustvortragskonto);
  Verluste beruhen im Wesentlichen auf Sonderabschreibungen.
• Ausschüttungen in Folgejahren erhalten in Höhe von 16 T€.
  Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen (Sonderabschreibungen führen
  nicht zu einem Liquiditätsabfluss).


Ein Kreditinstitut, das der Kommanditgesellschaft ein Darlehen
gewährte, hat den Kommanditisten unter den vorstehenden Ge-
gebenheiten auf Rückzahlung eines Teils des (insoweit gekündigten)
Darlehens an die Gesellschaft in Höhe von 16 T€ verklagt.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kreditinstitut Recht gegeben
und den Kommanditisten zur „Rückzahlung“ der erhaltenen
Ausschüttungen an die Bank
„verurteilt“.

Hintergrund sind die handelsrechtlichen Vorschriften des § 172
Abs. 4 HGB, wonach bei Einlagenrückzahlungen an den
Kommanditisten die Einlage insoweit als nicht geleistet gilt.
Gleiches gilt bei „Ausschüttungen“ an einen Kommanditisten,
dessen Kapitalanteil durch Verluste unter die vereinbarte Einlage
gemindert ist.

Der Beklagte berief sich vergeblich auf die Norm des § 172 Abs.
5 HGB, wonach ausbezahlte Gewinne bei doppeltem guten
Glauben (Bilanzerstellung in gutem Glauben und Gewinnbezug
in gutem Glauben) nicht zur Rückzahlung verpflichten. Dafür
mangelte es bereits an der Voraussetzung eines „Gewinns“,
denn die Verlustvorträge waren weit höher als die erzielten
summarischen Jahresüberschüsse.

BGH-Urteil vom20.04.2009 – II ZR 88/08 (NWB, Eilnachrichten 2009 S. 1894)


Haftung des Vorstands (Geschäftsführers)
für Zahlungen nach Insolvenzreife

Vorstände (nach § 92 Absatz 2 AktG) und Geschäftsführer
(nach § 64 GmbHG) sind ihrer Gesellschaft gegenüber zum Ersatz
von Zahlungen verpflichtet, die nach Insolvenzreife geleistet werden.

Dies gilt ausnahmsweise nicht für Zahlungen, die auch nach
diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
vereinbar sind.

Hinsichtlich abzuführender Sozialversicherungsbeiträge ist dabei
nach Arbeitgeberanteilen und Arbeitnehmeranteilen zu differenzieren.

Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft
Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung
(oder Lohnsteuer) abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist daher
der Gesellschaft gegenüber nicht erstattungspflichtig.

Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung
nach Insolvenzreife ist hingegen mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns nicht vereinbar, führt daher zur Erstattungspflicht.

Hintergrund hierfür ist die Regelung in § 266a Strafgesetzbuch,
die für Vorstand/Geschäftsführer eine strafrechtliche Verfolgung
(nur) für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeitragsanteilen
der Arbeitnehmer vorsieht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.5.2007 – II ZR 48/06 und Urteil vom
8.6.2009 – II ZR 147/08 (NWB Eilnachrichten 2009 S. 2392)



Einkommensteuer – Körperschaftsteuer


Gemeinnützige Körperschaften (z.B. Vereine)
Anforderungen an die Satzung

1. Vermögensbindung

Zwei aktuelle Urteile sind Anlass auf die Anforderungen an die
Satzung bei gemeinnützigen Körperschaften hinzuweisen.

Ein Finanzgericht versagte wegen Satzungsmängeln die
Gemeinnützigkeit als solche, der Bundesfinanzhof versagte wegen
solcher Mängel die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes.

Die Regelungen in der Abgabenordnung beinhalten u.a. in § 55
Abs. 1 Nr. 4 AO den Grundsatz der Vermögensbindung. Hier-
nach darf das Vermögen u.a. bei Auflösung, Aufhebung oder
Zweckänderung der Körperschaft nur für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet werden.

Hierzu ist in § 61 Abs. 1 AO bestimmt:
"Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt nur vor,
wenn der Zweck für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung
der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt
ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob
der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist."

Gemeinnützige Körperschaften sollten ihre Satzungen daraufhin
überprüfen
und sich bei der Formulierung an der Mustersatzung
der Verwaltung orientieren (vgl. Anlage 1 zu § 60 AO, § 5).

Hesssiches Finanzgericht, Urteil vom 16.6.2008 - 4 K 3773/05 - rechtskräftig
(EFG 2009 S. 1356)
BFH-Urteil vom 23.7.2009 - V R 20/08 (DStR 2009 S. 2047)

2. Zahlungen an Mitglieder des Vorstands

Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder
Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann
zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung
ausdrücklich zugelassen ist (vgl. 6/2009).

Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z.B. Büromaterial,
Telefon- und Fahrtkosten) ist weiterhin ohne Satzungsregelung
möglich. Unangemessen hohe Tätigkeitsvergütungen sind hingegen
immer gemeinnützigkeitsschädlich.

In einem neuen BdF-Schreiben wurde die Frist für die gegebenenfalls
erforderliche Anpassung der Satzung nochmals bis
31.12.2010 verlängert.

Bisher schon gezahlte (angemessene)Tätigkeitsvergütungen
sind unschädlich, wenn die Mitgliederversammlung spätestens
bis zum 31. Dezember 2010
eine Satzungsänderung beschließt,
die solche Vergütungen zulässt.

Schreiben des BdF vom 14.10.2009 - IV C 4 - S 2121/07/0010
(noch nicht veröffentlicht).



Aufwendungen für ein Erststudium
nach abgeschlossener Berufsausbildung

Nach § 12 Nr. 5 EStG gehören zu den steuerlich nicht abzugsfähigen
Ausgaben:

"Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige
Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im
Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden."

Hierzu hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil festgestellt,
dass bei einer erstmaligen (!) Berufsausbildung ein hinreichend
klarer Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit
fehlt und daher ein Abzug als Werbungskosten ausscheidet.

Die Vorschrift enthält aber kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte
Aufwendungen und steht einem Abzug der Kosten für ein
Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung
nicht entgegen.

Das Finanzamt berief sich im Streitfall auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG,
wonach Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nur bis
zur Höhe von 4.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend
gemacht werden können.

Die Richter wiesen in der Urteilsbegründung darauf hin, dass ein
Abzug der Aufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben nur
dann in Betracht kommt, wenn diese Aufwendungen weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.
Der Werbungskostenabzug hat hiernach Vorrang.

Im Streitfall besaß die Steuerpflichtige eine abgeschlossene Berufsausbildung
(als Buchhändlerin) und hat anschließend letztlich
ein Studium zur Lehrerin aufgenommen. Die Kosten dieses
Studiums ließ der Bundesfinanzhof vollumfänglich als
vorweggenommene Werbungskosten zum steuerlichen Abzug zu.

BFH-Urteil vom 18.6.2009 - VI R 14/07 (DStR 2009 S. 1952)

Aufnahme eines Gesellschafters in eine freiberufliche Praxis
gegen Zuzahlung in das Privatvermögen

„Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Anmerkung:
Einnahmen-Überschuss-Rechnung) sind die Anschaffungskosten
eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen
Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung
nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von
Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung
der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können.“

„Ein entgeltlicher Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung,
der zur Aufstellung einer Ergänzungsrechnung führen
kann, liegt aus der Sicht des Erwerbers auch vor, wenn der bisherige
Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu
gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter für
seinen zukünftigen Anteil an der Gesellschaft eine Zuzahlung in
das Privatvermögen des ehemaligen Einzelinhabers einbringt.“

Aus steuerlicher Sicht werden bei Einbringung gegen Zuzahlung
in das Privatvermögen des Einbringenden die Tatbestände
der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen
miteinander verbunden. Soweit der neu aufgenommene Gesellschafter
dem Einbringenden ein Entgelt bezahlt, stellt sich der
Vorgang im Verhältnis der Gesellschafter als Veräußerung dar.

Die vom aufgenommenen Gesellschafter getragenen Anschaffungskosten
sind, soweit diese die anteiligen Buchwerte des
eingebrachten Betriebsvermögens übersteigen, in einer für ihn
zu erstellenden steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen
und zu seinen Gunsten steuerwirksam abzuschreiben.

Hinweis
Der Praxiswert (goodwill) ist wegen der weiteren Mitwirkung des
bisherigen Praxisinhabers nach Auffassung der Finanzverwaltung
in diesen Fällen regelmäßig auf eine „doppelt so lange“
Nutzungsdauer von 6 bis 10 Jahren abzuschreiben.

BFH-Urteil vom 24.6.2009 – VIII R 13/07 (NWB Eilnachrichten 2009 S. 3010)

AfA-Bemessungsgrundlage
nach Einlage eines Wirtschaftsgutes in das Betriebsvermögen

Nach § 7 Absatz 1 Satz 5 EStG mindern sich bei Wirtschaftsgütern,
die vor Einlage ins Betriebsvermögen der Erzielung sog.
Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen,
Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte)
dienten, die (historischen)
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage
um die bis zur Einlage geltend gemachten Abschreibungen.
Damit soll eine doppelte Inanspruchnahme von Abschreibungen
vermieden werden.

Die Einlage selbst erfolgt gleichwohl zum Teilwert (wenn die 3-
Jahresfrist des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG überschritten ist), dies ist
völlig unbestritten. Damit bleiben letztlich die im Privatvermögen
angesammelten stillen Reserven bei der späteren Veräußerung
oder Entnahme steuerfrei.

Strittig ist bislang jedoch die Frage der
Abschreibungsbemessungsgrundlage. Die Finanzverwaltung geht von den
fortgeschriebenen (historischen) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
aus.

Finanzgerichte hingegen sehen als Bemessungsgrundlage den
um die privat geltend gemachten Abschreibungen verminderten
Teilwert des betreffenden Wirtschaftsgutes.
Diese Betrachtung hat den Vorteil, dass sich die privat angehäuften
stillen Reserven nicht erst bei Veräußerung oder Entnahme
steuerlich auswirken.

Die höchstrichterliche Entscheidung bleibt abzuwarten.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.6.2009 – 4 K 102/06 – Revision eingelegt
(BB 2009 S. 2027)